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Laborreform – was ändert sich ab 1. Juli 2018?

  • Grundsätzlich bezieht sich die Laborreform auf alle tatsächlich veranlassten und eigenerbrachten
    Laborkosten (unabhängig davon, ob die Leistungen in der eigenen Praxis, der Laborgemeinschaft
    oder im Facharztlabor erbracht werden).
  • Für jede Untersuchungsindikation werden nur einzelne Leistungen (GOP) aus den Laborkosten der Praxis herausgerechnet. Sie sind im Ziffernkranz der jeweiligen Kennnummer (früher Ausnahmekennziffer) aufgeführt. Alle anderen Laboruntersuchungen, die der Arzt für denPatienten im Quartal veranlasst oder abrechnet, sind für den Wirtschaftlichkeitsbonus relevant.
  • Jeder Fall, ob »teilweise« oder »komplett« budgetbefreit oder nicht, wird im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbonusberechnung berücksichtigt!
  • Der Wirtschaftlichkeitsbonus kann nicht negativ ausfallen, d. h. auch bei Überschreitung der oberen Grenzwerte entstehen keine Regressansprüche der KV’en oder sonstige Sanktionen. Der Wirtschaftlichkeitsbonus beträgt dann 0 Euro.
  • Bei Selektivverträgen (HzV-Verträgen) setzen Sie bitte die bekannte Kennummer 88192 in Ihre Abrechnung ein, damit auch diese Fälle den Wirtschaftlichkeitsbonus erhöhen. Bitte die 88192 auch auf dem Laborauftrag (Muster 10) im Feld Ausnahmeindikation vermerken!
  • Laboraufträge (Muster 10) in der Mutterschaftsvorsorge müssen als präventiv gekennzeichnet werden. Laborleistungen im Rahmen der MuVO (Abschnitt 1.7.4 EBM) werden grundsätzlich beim Wirtschaftlichkeitsbonus nicht berücksichtigt und schmälern diesen nicht. Die Kennnummer 32007 befreit im Vertretungsfall, im Notfall und bei Mit- und Weiterbehandlung die Laborleistungen, die in der GOP 01770 Betreuung einer Schwangeren inkludiert sind.
  • Die Untersuchungsindikation »Erkrankungen oder Verdacht auf prä- bzw. perinatale Infektionen« wird aus der Kennnummer 32007 herausgelöst und als Kennnummer 32024 fortgeführt.
  • Ärzte geben die Kennnummern nur noch auf der Abrechnung gegenüber der KV an und nicht mehr auf dem Laborauftrag.
  • Beispiel: Bei der Kennnummer 32022 (Manifester Diabetes mellitus) sind nur die Kosten für die GOP 32025 (Glukose 1,60 €) GOP 32057 (Glukose 0,25 €), GOP 32066 (Kreatinin 0,25 €), GOP 32094 (HbA1c 4,00 €) und GOP 32135 (Urin-Mikroalbumin 1,55 €) budgetbefreiend und gehen nicht in die Laborkosten zur Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsbonus ein.
  • Das Laborformular Muster 10 und der Kombischein (Muster 10 mit Anhang) bleiben unverändert.
  • Bei Komorbiditäten mit mehreren Ausnahme-Indikationen, etwa Patient mit Diabetes, Niereninsuffizienz und oraler Antikoagulationstherapie ist nachdrücklich zu empfehlen, alle passenden Kennnummern (32015, 32018 und 32022) zu vermerken.
  • Die Laboruntersuchungen im Zusammenhang mit der Gesundheitsuntersuchung nach der GOP 01732 werden aus den Laborkosten rausgerechnet und werden entsprechend nicht bei der Ermittlung des individuellen Fallwerts berücksichtigt.
  • Künftig entfällt die Kennnummer 32016 (präoperative Labordiagnostik). Die dahinterliegende GOP 32125 (präoperative Labordiagnostik) wird grundsätzlich aus den Laborkosten der Praxis rausgerechnet.
  • Die Kennnummer 32013 (Diagnostik und Therapie von Fertilitätsstörungen) entfällt künftig ebenfalls.
  • Die Berechnungen des Wirtschaftlichkeitsbonus werden von der zuständigen KV im Zuge der Praxis-Abrechnung vorgenommen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Praxisbetreuung und die Abrechnungsabteilung vom LaborKrone zur Verfügung. Ferner finden Sie eine Übersicht der Kennnummern im PDF-Format mit Angabe der ausgenommenen GOP auf unserer Homepage unter www.laborkrone.de Ausführliche Praxisinformation mit Rechenbeispielen finden Sie auf der Webseite der KBV unter www.kbv.de/html/33490.php

Weitere PDF Dokumente:

Übersicht neue Kennnummer 32004
Übersicht neue Kennummern
Übersicht neue Kennummern, alphabetisch

 

 

 

Nachweis von Respirationstrakterregern

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem kurzen Update möchten wir Sie über die Erweiterung unserer Diagnostik zum Nachweis von Respiraktionstrakterregern mittels PCR-Verfahren informieren.

Mit dem neuen Multiplex-PCR-Test können nun 26 relevante virale und bakterielle Erreger bzw. Subtypen gleichzeitig aus einer Probe nachgewiesen werden. Gleichzeitig wurde das Spektrum den heutigen Erfordernissen angepasst.

Bei Bedarf und zur Klärung weiterer Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Anforderungsschein

Überweisungsschein Ü10 oder Ü10 mit Anhang

Anforderungstext: »Respi-PCR«

Abrechnung

EBM im Verdachtsfall*

IGeL
Einzelerreger  29,14 €
SARS-CoV-2 + Influenza + RSV  29,14€
SARS-CoV-2 + Respi-Multiplex  58,28€

*Ausnahmeziffer 32006 bei Verdacht auf meldepflichtige Erkrankungen

Probenmaterial

(1 ml Material bzw. 1– 2 Abstriche)
• Nasalabstrich /-spülung
• Nasopharyngealabstrich / -aspirat
• Rachenabstrich
• Trachealsekret / -aspirat
• Bronchiallavage (BAL)
• Sputum
• andere Materialien nach Rücksprache

Erregerspektrum (Multiplex-PCR)

SARS-CoV-2 Virus
Influenza A Virus
Influenza B Virus
RSV (Respiratorisches Synzytial-Virus)
Adenovirus (AdV)
Enterovirus (HEV)
Parainfluenza virus 1 (PIV 1)
Parainfluenza virus 2 (PIV 2)
Parainfluenza virus 3 (PIV 3)
Parainfluenza virus 4 (PIV 4)
Metapneumovirus (MPV)
Bocavirus (HBoV)
Rhinovirus (HRV)
Coronavirus NL63 (CoV NL63)
Coronavirus 229E (CoV 229E)
Coronavirus OC43 (CoV OC43)
Legionella pneumophila (LP)
Haemophilus influenzae (HI)
Streptococcus pneumoniae (SP)