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Neue Coronavirus-Testverordnung (Test-V)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

Mit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung (Test-V) des Bundesministeriums für Gesundheit ab dem 12. Februar 2022 haben sich einige Neuerungen ergeben:

  • Der Anspruch auf einen PCR-Bestätigungstest nach einem positiven Antigentest bleibt unverändert bestehen.
  • Auch bei Patient*innen, die COVID-19-Symptome aufweisen, kann ein PCR-Test weiterhin erfolgen. Ebenfalls wird bei Einreise und Rückreise aus einem Virusvariantengebiet (die Einstufung wird dynamisch nach Infektionslage vom Ministerium festgelegt) ein aktueller PCR-Test verlangt.
  • Personen, die durch die Corona-Warn-App eine Warnung erhalten haben, gelten nicht mehr als Kontaktperson im Sinne der TestV und haben nur noch Anspruch auf einen kostenfreien Bürgertest. 
  • Bei Diagnose und Auswertung der PCR-Tests werden Risikopatient*innen, Personen in vulnerablen Bereichen (Pflege, Eingliederungshilfe, häusliche Pflege) und in medizinischen Bereichen (Praxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) priorisiert.
  • Für das Freitesten, also das vorzeitige Beenden einer Isolierung bzw. Quarantäne, ist der Antigen-Schnelltest ausreichend.
  • Kinder werden weiterhin Zugang zu PCR-Tests
    haben.

 

Welcher Auftragsschein wird für die Veranlassung eines PCR-Tests auf SARS-CoV-2 verwendet?

Formular 10C

symptomatische Personen innerhalb der Krankenbehandlung

  • nach positivem Antigen-Schnelltest

Formular OEGD

asymptomatische Personen außerhalb
der Krankenbehandlung:

  • nach positivem Antigen-Schnelltest
  • vom Arzt oder öffentlichem Gesundheitsdienst identifizierte Kontaktperson in Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Einrichtungen)
  • Aufnahme/ Unterbringung in eine Einrichtung des Gesundheitswesen
  • vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellte Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in die Bundesrepublik in einem als Virusvariantengebiet (Corona Einreiseverordnung) eingestuften Gebiet aufgehalten haben
  • als Wunschleistung (z.B. für Urlaubsreise, geplante Familientreffen: Kreuz bei Selbstzahler!

 

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Labor Krone

 

Bitte denken Sie an unsere Möglichkeit zum Download des Corona-Befundes für Patient*innen unter dem Link
https://www.laborkrone.de/wp-content/uploads/RS_Patienten_Selbstauskunft_29JAN.pdf. 
Hierzu benötigen die Patient*innen die zugeteilte Nummer des QR-Codes (GUID) vom Begleitschein der Corona-Warn-App.

CORONA-APP zur Selbstauskunft des Corona-Abstrich-Ergebnisses für Patienten

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir freuen uns, Ihnen hiermit unsere neuentwickelte App vorstellen zu können, um Sie und Ihre Patienten in der momentanen Situation bestmöglichst zu unterstützen und kurzfristig zu informieren.

Die App ermöglicht es Ihren Patienten, per Selbstauskunft ihr Coronavirus-Abstrichergebnis abzurufen, unabhängig von Aufenthaltsort oder Öffnungszeiten. So kann den Patienten schnell Gewissheit gegeben werden. Dafür kleben Sie bitte auf die Patienten-Flyer, die wir Ihnen ab heute mit den Laborfahrern zukommen lassen, einen Barcodekleber (dieselbe Nummer wie auch auf dem Auftragsschein und dem Abstrichröhrchen).

Der Patient kann sein Ergebnis eigenhändig abrufen. Sie selbst werden natürlich weiterhin über die von Ihnen hinterlegten Übermittlungswege von den Laborergebnissen informiert.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Labor Krone

Laden Sie hier das Rundschreiben zur Corona-App als PDF herunter.