Nach Konsum von Cannabis befindet sich der aktive Wirkstoff THC im Blut. Der Grenzwert für THC im Blutserum für das Führen eines Kraftfahrzeuges (Auto aber z. B. auch E-Scooter) wurde zum 22.08.2024 auf 3,5 ng/mL angehoben [1].

Wann genau nach dem Konsum von Cannabis der Grenzwert von 3,5 ng/ml im Blutserum unterschritten wird, kann von Mensch zu Mensch unterschiedlich sein. Außerdem ist dies von der Dosis und der Konsumhäufigkeit abhängig. Somit ist es schwer vorhersehbar, wann nach einem Konsum das Führen eines Kraftfahrzeuges wieder erlaubt ist. Testen Sie daher nach dem Cannabiskonsum, wenn Sie sich wieder in der Lage fühlen ein Fahrzeug zu führen, den THC-Wert im Blut.

Vereinbaren Sie Ihren Termin zur THC-Wert-Messung, Montag – Freitag 08.30 Uhr bis 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung. Wir entnehmen Ihnen eine Blutprobe in den Praxisräumen des Labor Krone in Bad Salzuflen, die anschließende Analyse nimmt wenige Tage in Anspruch. Ihr Testergebnis erhalten Sie per Post.

Ein einmaliger Verstoß des Fahrens unter THC-Einfluss wird derzeit mit einer Geldbuße in Höhe von 500 € und einem Monat Fahrverbot geahndet. Bei wiederholten Verstößen erhöhen sich Geldstrafe und Dauer des Fahrverbotes. Zudem kann eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) veranlasst werden. Ein Führerscheinentzug geht mit erheblichen Einschränkungen der Mobilität einher und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erfordert in der Regel einen Abstinenznachweis durch Abgabe von Urin- oder Haarproben.

Grundsätzlich sollten Sie vor jedem Fahrtantritt selbst prüfen, ob Sie sich in der Lage fühlen, ein Fahrzeug sicher zu führen. Bei deutlichen THC-typischen (Fahr-)Auffälligkeiten, drohen Ihnen auch bei Unterschreitung des THC-Grenzwertes strafrechtliche Konsequenzen.

Preis incl. Blutentnahme, Analyse und Befundversand* 49,99 €

Bar- und EC-Zahlung möglich. *Aus Datenschutzgründen ist ein Befundversand per Mail nicht möglich.

Kontakt:
Tel. 05222 8076-0
E-Mail: info@laborkrone.de


[1]Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 266, ausgegeben zu Bonn am 21. August 2024, https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/266/VO.html

 


THC-Gehalt in Cannabisblüten

Gemäß dem „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz, CanG) darf man ab 1. Juli 2024 als Einzelperson im privaten Eigenanbau oder als Mitglied einer Anbauvereinigung (Cannabis Social Club, CSC) Cannabis für den Eigengebrauch aufzüchten. Hierbei dürfen von einem CSC pro Person und Monat maximal 50 Gramm Cannabis abgegeben werden. An Heranwachsende (18 – 20 Jahre) dürfen dagegen maximal 30 Gramm Cannabis pro Monat mit einem THC-Gehalt von maximal 10 % abgegeben werden (§ 19 Abs. 3 KCanG). Die THC-Gehalte moderner Züchtungen können diesen zulässigen Höchstwert jedoch um ein Vielfaches überschreiten. Bei der Weitergabe von Cannabis an Mitglieder der Anbauvereinigung soll hierbei u. a. der durchschnittliche THC- sowie CBD-Gehalt auf einem Informationszettel angegeben werden (§ 21 Abs. 2 KCanG). Zudem „haben die Anbauvereinigungen regelmäßig Stichproben von dem angebauten Cannabis und dem genannten Vermehrungsmaterial zu nehmen und zu untersuchen“ (§ 18 Abs. 2 KCanG).

Als nach DIN ISO 17025 für forensische Zwecke akkreditiertes Labor ist die MVZ Labor Krone eGbR in der Lage, den THC- und CBD-Gehalt von Cannabis-Blüten analytisch festzustellen. Für die Analyse wird eine repräsentative Stichprobe der Gesamtmenge (einer Charge oder Erntemenge) benötigt, um sowohl den exakten Tetrahydrocannabinol- (THC) als auch den genauen Cannabidiol- (CBD) Gehalt in Prozent zu ermittelt. Dies kann Ihnen abseits rechtlicher Aspekte auch zur Qualitätssicherung ihrer Produktion dienen.

Bei Interesse oder Fragen wenden Sie sich gerne an unter der Servicenummer 05222 8076 123 an die Abteilung Toxikologie der MVZ Labor Krone eGbR.